Die Satzung der Bürgerstiftung

Präambel

Die Bürgerstiftung Tübingen will möglichst vielen Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen in Tübingen eine Gelegenheit bieten, durch finanzielle Unterstützung auf lokaler Ebene bürgerschaftliches Engagement sowie Hilfe zur Selbsthilfe in Tübingen zu fördern. Im Sozialbereich, im Kultur- und Bildungsbereich sowie im Natur- und Umweltschutz sollen Projekte von Bürgern und Bürgergruppen ideell und finanziell unterstützt werden. Ideen in den genannten Bereichen sollen durch die Bürgerstiftung umsetzbar, vorhandene Projekte erweitert und notwendige neue Aktivitäten angestoßen werden. Die bunte Vielfalt des Bürgerengagements in Tübingen soll durch die Bürgerstiftung angespornt, ermutigt, erweitert und bestätigt werden. Dafür wirbt die Bürgerstiftung um Spenden und Zustiftungen. Sie wird zuvörderst unterstützend tätig sein und auf eigene weil möglicherweise konkurrierende Projekte verzichten. Sie zielt auf Belebung, Fundierung und Erweiterung lokaler Verantwortung durch Bürger, Bürgerinnen und Unternehmen in der Stadt Tübingen.

§ 1 Name, Rechtsform der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Tübingen".
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Tübingen.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Die Stiftung soll innerhalb der Universitätsstadt Tübingen die Jugend, das Bildungswesen, soziale Aufgaben, Kunst und Kultur, den Natur- und Umweltschutz fördern sowie sonstige dem Gemeinwohl dienende Zwecke. Der Stiftungsrat kann eine Gewichtung des Stiftungszwecks vornehmen.
  2. Die Stiftung verwirklicht diese Zwecke

    a) durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge/Spenden und deren Weiterleitung an Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für die in Absatz 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke verwenden,

    b) durch die Auslobung von Preisen und andere geeignete Maßnahmen, mit denen unter anderem Beispiel gebende Leistungen, die im Sinn des Stiftungszwecks erbracht wurden, belohnt und zur Nachahmung empfohlen werden.

  3. Darüber hinaus kann die Stiftung wissenschaftliche Untersuchungen initiieren und fördern, die Fragestellungen aus dem Förderbereich bearbeiten oder die Auswirkung von Fördermaßnahmen evaluieren. Sie unterstützt die Verbreitung der Idee der Bürgerstiftung.

  4. Die Stiftung kann im Rahmen der in Absatz 1 genannten Förderbereiche auch operativ tätig werden, sofern zur Verwirklichung eines Projektes keine vorhandene Körperschaft, Institution oder Initiative geeignet scheint.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, Zuwendungen oder sonstige Leistungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung aus 70 000 DM in bar.
  2. Das Stiftungsvermögen ist - soweit es nicht unmittelbar der Verwirklichung des Stiftungszwecks dient — Ertrag bringend anzulegen. Es ist in seinem Bestanddauernd und ungeschmälert zu erhalten.
  3. Vermögenswerte, die unmittelbar der Verwirklichung des Stiftungszwecks dienen, können gemeinnützigen Körperschaften bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
  4. Zuwendungen der Stifter oder Dritter, die hierzu bestimmt sind, wachsen demStiftungsvermögen zu. Die Stiftung ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen.
  5. Rücklagen können aus den Erträgen des Stiftungsvermögens in gesetzlichzulässiger Höhe gebildet werden.
  6. Die Stiftung kann zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke Spenden zur zeitnahen Ausgabe im Sinne der Stiftungszwecke einwerben oder entgegennehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich an dem vom Spendergenannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Stiftungsrat berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oderaus ihnen in gesetzlich zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zubilden.

§ 5 Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
    - den Erträgen des Stiftungsvermögens,
    - Zuwendungen, soweit diese keine Zustiftungen zum Stiftungsvermögen sind,
    - sonstigen Einnahmen
  2. Stiftungsmittel dürfen nach Abzug der zur Verwaltung der Stiftung notwendigen Kosten ausschließlich für die satzungsgemäßen Aufgaben der Stiftung verwendet werden.
  3. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.

§ 6 - Stiftungsorganisation

  1. Organe der Stiftung sind
    1. die Stiftungsversammlung,
    2. der Stiftungsrat,
    3. der Vorstand.
  2. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben, soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung erlauben, Hilfspersonen, auch gegen Entgelt, beschäftigen oder die Erledigung der Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
  3. Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan und nach Ende jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 - Fachausschüsse und Kuratorium

Der Stiftungsrat kann in Abstimmung mit dem Vorstand Fachausschüsse einrichten und ein Kuratorium berufen.

§ 8 - Stiftungsversammlung

a) Mitgliedschaft

  1. Der Stiftungsversammlung gehören alle Stifterinnen und Stifter an. Zustifter/innen erwerben zum Zeitpunkt der Annahme der Zustiftung durch den Stiftungsrat die Mitgliedschaft in der Stiftungsversammlung.
  2. Zur Mitgliedschaft in der Stiftungsversammlung berechtigte Personen sind berechtigt, juristische Personen sind verpflichtet, eine natürliche Person zur ständigen Vertretung zu berufen. Diese ist dann das Mitglied in der Stiftungsversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft in der Stiftungsversammlung endet durch Tod oder Rücktritt eines Mitglieds. Der Stiftungsrat kann aus wichtigem Grund Mitglieder der Stiftungsversammlung abberufen. Wichtige Gründe sind zum Beispiel fortgesetzte Unerreichbarkeit oder grobe Verstöße gegen Geist oder Buchstaben dieser Satzung.

b) Aufgaben und Rechte

  1. Die Stiftungsversammlung wird alle 3 Jahre oder bei Bedarf vom Vorsitzenden des Stiftungsrates einberufen. Ihr obliegen die Änderung der Satzung und Änderungen des Stiftungszwecks.
  2. Die Stiftungsversammlung wählt, abgesehen vom ersten Stiftungsrat und vorbehaltlich § 9 Abs. 5 die Mitglieder des Stiftungsrates. Die Zahl der zu vergebenen Stimmen entspricht der Anzahl der zu wählenden Ratsmitglieder. Pro Kandidat bzw. Kandidatin kann nur eine Stimme abgegeben werden. Die Wahl erfolgt geheim. Im ersten Wahlgang sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen und mindestens von der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten eine Stimme erhalten haben. Sollte ein zweiter Wahlgang erforderlich sein, so ist nur noch die Anzahl der Stimmen entscheidend, die der/die Kandidat/in erreicht hat.
  3. Die Stiftungsversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden des Stiftungsrates über die Arbeit der Stiftung in angemessener Weise unterrichtet. Findet diese Unterrichtung in Form einer Sitzung statt, so führt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Stiftungsrates hierbei den Vorsitz. Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.

§ 9 - Stiftungsrat

a) Mitgliedschaft

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5 und maximal 13 Personen
  2. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden durch die Stifter gemeinschaftlich bestimmt. Anschließend werden die Mitglieder des Stiftungsrates von der Stiftungsversammlung gewählt.
  3. Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des Stiftungsrates aus dem Amt, so erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durch den Stiftungsrat.
  6. Der Stiftungsrat ist ehrenamtlich tätig. Er kann beschließen, dass den Mitgliedern anfallende Auslagen ersetzt werden, oder, dass ihnen eine pauschale Entschädigung für den Zeit- und/oder Kostenaufwand gewährt wird.

b) Aufgaben des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens, sorgt sich um die Vermehrung des Stiftungsvermögens, entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und beaufsichtigt den Vorstand.
  2. Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen insbesondere
    • die Annahme von Zustiftungen,
    • Berufung, Abberufung des Vorstands einschließlich des geschäftsführenden Vorstands,
    • Entlastung des Vorstandes
    • die Genehmigung des Haushaltsplanes,
    • die Feststellung des Jahresabschlusses.
  3. Der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel, kann jedoch Einzelentscheidungen auf den Vorstand übertragen. Ihm obliegt die Befugnis zum Erlass von Richtlinien über die Verwendung von Fördermitteln. Dem Stiftungsrat obliegt die Kontrolle über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel.
  4. Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern.
  5. Der Vorsitzende des Stiftungsrates übernimmt die Öffentlichkeitsarbeit. Er kann diese Aufgabe im Einzelfall dem Vorstand übertragen.

§ 10 - Geschäftsgang des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse, auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Zur Beteiligung an diesem Verfahren ist den Mitgliedern eine Frist von 2 Wochen einzuräumen. Der Beschluss ist angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder zustimmt.
  2. Der Stiftungsrat wird von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal halbjährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner
  3. einzuberufen, wenn 2 Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dies verlangen. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden geleitet.
  4. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  5. Eine Beschlussvorlage gilt im Stiftungsrat als angenommen, wenn die Mehrheit der Anwesenden ihr zustimmt. Über die Ergebnisse der Sitzungen und Beschlussfassungen in schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Stiftungsrates und des Vorstandes zuzuleiten sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
  6. Die Erarbeitung von Vorlagen für den Stiftungsrat, die Vorbereitung der Sitzungen, die Fertigung der Niederschriften und der Vollzug von Beschlüssen des Stiftungsrates obliegen dem Vorstand. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn über Vorstandsmitglieder persönlich beraten wird.
  7. Der Vorsitzende des Stiftungsrates wird vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende gehalten, nur im Auftrag oder bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig zu werden.

§ 11 - Vorstand

a) Zusammensetzung

  1. Der Vorstand besteht aus maximal 3 natürlichen Personen. Er ist zugleich geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 86 in Verbindung mit § 26, Abs. 2, BGB.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat berufen und abberufen. Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich zu Mitgliedern des Vorstands berufen werden.
  3. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 3 Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied nur für die verbleibende Amtszeit des anderen Mitgliedes berufen. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt.
  4. Die Mitglieder des Vorstands können, nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse oder des Arbeitsanfalls haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung trifft der Stiftungsrat. Gewährte Vergütungen müssen dem Umfang der Tätigkeit sowie dem gemeinnützigen Zweck der Stiftung angemessen sein.

b) Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand stellt den Wirtschaftsplan auf, ist verantwortlich für die Hausund Wirtschaftsführung sowie für die Aufstellung der Jahresrechnung. Die entsprechenden Vorlagen müssen bis zum 31. 3. jeden Jahres dem Stiftungsrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
  3. Der Vorstand erarbeitet die Vorlagen für den Stiftungsrat, bereitet die Sitzungen vor und fertigt Niederschriften an.
  4. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Vorbereitung der Förderentscheidungen, die Übermittlung an Empfänger und die Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung.
  5. Der Vorstand sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates, für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks.
  6. Der Stiftungsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.

§ 12 - Änderungen der Satzung, Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung

  1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Stiftungsversammlung. Sie dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie bedürfen der Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde. Satzungsänderungen werden, sofern gesetzlich so vorgeschrieben, erst mit Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
  2. Falls auch durch eine Änderung der Satzung die Fortführung der Stiftung nicht möglich oder in Folge wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht sinnvoll erscheint, ist die Aufhebung der Stiftung zu beantragen. Der Beschluss über den Antrag auf Aufhebung der Stiftung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder der Stiftungsversammlung.
  3. Im Fall der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an die Stadt Tübingen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 13 - Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten

  1. Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung.
  2. Die Stiftung hat der Stiftungsaufsichtsbehörde die gesetzlich vorgeschriebenen Berichte vorzulegen, Auskünfte zu erteilen sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen einzuholen.
  3. Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch das Regierungspräsidium Tübingen in Kraft.